Satzung

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Satzung
des Vereins Kapellendorf e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsregister
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein für Wasserburg und Kapellendorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kapellendorf.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Verbesserung der kulturellen Rahmenbedingungen des Ortes Kapellendorf. Der Verein fördert die Heimatpflege und Heimatkunde.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Verbesserung des kulturellen Angebotes im Dorf und in der Region.
– Organisation und Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen, wie regelmäßigen Vorlesungen, Lesungen, Ausstellungen, Vorträgen regionaler und überregionaler Künstler für Vereinsmitglieder und Einwohner und Besucher unseres Dorfes.
– Verdeutlichung der historischen Besonderheiten von Kapellendorf und der Region
durch Vorträge und Ausstellungen.
– Förderung eines regelmäßigen Erfahrungs- und Gedankenaustausches.
(3) Der Verein kann zur Unterstützung der vorgenannten Vereinszwecke hauptamtliche
Mitarbeiter einstellen.

§ 3
Selbstlosigkeit – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Zweck und Aufgaben des Vereins nach § 2 dieser Satzung unterstützen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach
Kräften zu unterstützen.
(5) Die Mitglieder sollen die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse nach Kräften
unterstützen.
(6) Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende. Der  Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen oder der zweimaligen Nichtbezahlung festzusetzender Beiträge ausschließen. Die bzw. der Betroffene ist vorher  anzuhören. Das Mitglied kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die über den Ausschluss endgültig mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
entscheidet.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Mitgliedschaft resultierenden Ansprüche an den Verein.

§ 6
Beiträge und Finanzierung der Vereinsaufgaben
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zahlbar. Über Stundung oder Erlass von Beiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
(2) Für die Festlegung der Beitragshöhe ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
(3) Der Beitrag wird als Jahresbeitrag per Einzugsermächtigung erhoben. Der anteilige Jahresbeitrag ist per Überweisung zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme als
Mitglied.
(4) Spenden und Mitgliedsbeiträge über den Mindestbetrag hinaus sind möglich.
(5) Anlässlich schwerwiegender Ereignisse können auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Vereinsvermögen Spenden an gemeinnützige Organisationen getätigt werden.

§ 7
Organe des Vereins
(1) Das höchste Gremium ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Vereinsarbeit wird von einem Vorstand geleitet.

§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
– Festlegung und Änderung der Satzung
– Wahl und Entlastung des Vorstandes
– Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses
– Festlegung der Mitgliedsbeiträge
– Bestellung hauptamtlicher Mitarbeiter (Auswahl durch Vorstand)
– Auflösung des Vereins
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, durch den Vorstand. Der Einladung ist ein Vorschlag zur Tagesordnung beizufügen. Jedes Mitglied hat das Recht, bis eine Woche vor der Versammlung, einen eigenen Tagesordnungspunkt einzureichen. Die Mitgliederversammlung wird durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied geleitet und durch den Schriftführer protokolliert. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die  Mitgliederversammlung Versammlungsleiter und Protokollant.
(3) Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Bei Beschlüssen über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies die Interessen des Vereins erfordern. Einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss umgehend entsprochen werden, wenn dieser Antrag von 1/4 der Mitglieder unterstützt wird.
(6) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
(7) Bei Bedarf gibt sich die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.

§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern:
– dem/der Vorsitzenden
– dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Kassenführer/in
– dem/der Schriftführer/in und
kann bei Bedarf um bis zu 2 Beisitzer erweitert werden.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muss für die Übergangszeit bis zur Neuwahl des Ausgeschiedenen ein Nachfolger bestellt werden. Scheiden mehr als ein Vorstandsmitglied aus, wird der gesamte Vorstand neu gewählt.
(5) Weitere Einzelheiten zur Durchführung von Vorstandssitzungen und zur eindeutigen Aufteilung der Vorstandsgeschäfte können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(6) Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand jederzeit Experten heranziehen, die nicht dem Verein angehören.

§ 10
Satzungsänderung
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von den Mitgliedern gestellt werden. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege.

§ 12
Schlussbestimmung
(1) Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Formfehler, die dem Inhalt der Bestimmungen nicht widersprechen, können vom
Vorstand geändert werden.
(3) Die Bezeichnungen der Personen in dieser Satzung geltend für beide Geschlechter.